BBT NZ präsentiert:

Datenschutz

 

Wir speichern KEINE persönlichen Daten separat oder geben solche an Dritte weiter! Ausnahme: wir erstellen eine externe gesicherte Email-Liste, aus der Sie sich jederzeit durch kurze Nachricht an uns austragen lassen können.
Die im Shop bei der Registrierung anfallenden Daten (wie Email-Adresse, Anschrift, Name) werden nur dort zur Verarbeitung gespeichert und ca. jährlich gelöscht.
PayPal-Subscription Daten sind nur bei PayPal selbst gelistet und werden nach Ablauf gelöscht sofern technisch möglich.
 
 
 
Genereller Hinweis:
Deutlich erklärt ist, dass wir keinerlei Mitgliedschaften haben in jedwedigen Organisationen, die Verordnungen für ihre Mitglieder erlassen können und uns somit jenseits deren internen Rechtsräumen befinden.
Keine Komponente unserer Angebote liegt innerhalb dessen, was umgangssprachlich und räumlich/grenzbezogen als EU (Europäische Union) bezeichnet ist. Uns liegt eine gültige rechtliche Definition dieses Konstrukts als weisungsgebendes Organ bisher nicht vor. "Verordnungen" und ähnliches, ausgesprochen von einem Konstrukt / Verein hat seinen Geltungsbereich ausschließlich innert seiner Mitgliedschaft.
[DSGVO Hinweis: Es ist "lediglich" eine VERORDNUNG ! Verordnungen und Verfügungen sind nur unmittelbare `stattliche WILLENSERKLÄRUNGEN` ! (So es denn ein Staat ist, und keine EU = UNION = VEREIN) Das Verordnungsrecht, und speziell das hier greifende Verwaltungsordnungsrecht, ist ein ganz heisses Eisen, und es ist stark zu bezweifeln, dass das DSGVO den Anspruch einer Verordnung mit Rechtskraft in Ableitung aus dem `staatlichen Verordnungsrecht` erfüllt, oder doch eher eine Verfügung, ein Erlass im Rahmen vom Verwaltungsordnungsrecht darstellt. (Quelle - siehe Prof. Dr. Paul Schoen, Universität Göttingen - `Die Verordnungen`). Fakt ist jedoch, selbst eine formelle Verordnung die einen Rechtssatz enthält und den Rechtsstand der Regierten de jure normiert - steht immernoch einem wirklichen GESETZ [und auf `hoheitlichem Staatsrecht` basierend] gegenüber !
aus: https://www.youtube.com/user/holybiophoton]
Deutlich erklärt ist, dass wir keinerlei Mitgliedschaften haben in jedwedigen Organisationen, die Verordnungen für ihre Mitglieder erlassen können und uns somit jenseits deren internen Rechtsräumen befinden.
Keine Komponente unserer Angebote liegt innerhalb dessen, was umgangssprachlich und räumlich/grenzbezogen als EU (Europäische Union)  bezeichnet ist. Uns liegt eine gültige rechtliche Definition dieses Konstrukts als weisungsgebendes Organ bisher nicht vor.  "Verordnungen" und ähnliches, ausgesprochen von einem Konstrukt / Verein hat seinen Geltungsbereich ausschließlich innert seiner Mitgliedschaft.


Mehr Infos: https://bbtshop.webnode.com/datenschutz/
Deutlich erklärt ist, dass wir keinerlei Mitgliedschaften haben in jedwedigen Organisationen, die Verordnungen für ihre Mitglieder erlassen können und uns somit jenseits deren internen Rechtsräumen befinden.
Keine Komponente unserer Angebote liegt innerhalb dessen, was umgangssprachlich und räumlich/grenzbezogen als EU (Europäische Union)  bezeichnet ist. Uns liegt eine gültige rechtliche Definition dieses Konstrukts als weisungsgebendes Organ bisher nicht vor.  "Verordnungen" und ähnliches, ausgesprochen von einem Konstrukt / Verein hat seinen Geltungsbereich ausschließlich innert seiner Mitgliedschaft.
 
 
[DSGVO Hinweis: Es ist "lediglich" eine VERORDNUNG ! Verordnungen und Verfügungen sind nur unmittelbare `stattliche WILLENSERKLÄRUNGEN` ! (So es denn ein Staat ist, und keine EU = UNION = VEREIN) Das Verordnungsrecht, und speziell das hier greifende Verwaltungsordnungsrecht, ist ein ganz heisses Eisen, und es ist stark zu bezweifeln, dass das DSGVO den Anspruch einer Verordnung mit Rechtskraft in Ableitung aus dem `staatlichen Verordnungsrecht` erfüllt, oder doch eher eine Verfügung, ein Erlass im Rahmen vom Verwaltungsordnungsrecht darstellt. (Quelle - siehe Prof. Dr. Paul Schoen, Universität Göttingen - `Die Verordnungen`). Fakt ist jedoch, selbst eine formelle Verordnung die einen Rechtssatz enthält und den Rechtsstand der Regierten de jure normiert - steht immernoch einem wirklichen GESETZ [und auf `hoheitlichem Staatsrecht` basierend] gegenüber !
aus: https://www.youtube.com/user/holybiophoton]


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Deutlich erklärt ist, dass wir keinerlei Mitgliedschaften haben in jedwedigen Organisationen, die Verordnungen für ihre Mitglieder erlassen können und uns somit jenseits deren internen Rechtsräumen befinden.
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[DSGVO Hinweis: Es ist "lediglich" eine VERORDNUNG ! Verordnungen und Verfügungen sind nur unmittelbare `stattliche WILLENSERKLÄRUNGEN` ! (So es denn ein Staat ist, und keine EU = UNION = VEREIN) Das Verordnungsrecht, und speziell das hier greifende Verwaltungsordnungsrecht, ist ein ganz heisses Eisen, und es ist stark zu bezweifeln, dass das DSGVO den Anspruch einer Verordnung mit Rechtskraft in Ableitung aus dem `staatlichen Verordnungsrecht` erfüllt, oder doch eher eine Verfügung, ein Erlass im Rahmen vom Verwaltungsordnungsrecht darstellt. (Quelle - siehe Prof. Dr. Paul Schoen, Universität Göttingen - `Die Verordnungen`). Fakt ist jedoch, selbst eine formelle Verordnung die einen Rechtssatz enthält und den Rechtsstand der Regierten de jure normiert - steht immernoch einem wirklichen GESETZ [und auf `hoheitlichem Staatsrecht` basierend] gegenüber !
aus: https://www.youtube.com/user/holybiophoton]


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Deutlich erklärt ist, dass wir keinerlei Mitgliedschaften haben in jedwedigen Organisationen, die Verordnungen für ihre Mitglieder erlassen können und uns somit jenseits deren internen Rechtsräumen befinden.
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